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Probleme zwischen Gewerbe­berechtigung und Haftpflicht­schutz

Die allererste Voraussetzung für jeden passenden Haftpflichtversicherungsschutz ist die richtige und vollständige Beschreibung des versicherten Risikos. Bei gewerblichen Tätigkeiten verwendet man üblicherweise den entsprechenden Gewerbewortlaut. Damit sind aber leider nicht immer alle Unklarheiten beseitigt.

Wer z.B. als Baumeister tätig ist, sollte in der Haftpflichtpolizze das versicherte Risiko „Baumeister“ stehen haben. Von dieser Eindeutigkeit profitieren beide Seiten. Der Versicherer kennt das Risiko und kann es einschätzen. Im Gegenzug kann der Versicherungsnehmer davon ausgehen, dass alles versichert ist, was er als Baumeister darf. Maßgebend dafür ist der Umfang der Gewerbeberechtigung. So weit, so einfach.
In der Praxis zeigen sich jedoch Fälle, die nicht so einfach sind. Sie können auch schwerwiegende Folgen haben, wenn sie nicht entsprechend beachtet werden.

Unstimmigkeiten zwischen konkreter Tätigkeit und Gewerbeberechtigung:
Manchmal geraten Firmen in einen Grau- oder Grenzbereich, was die gewerbliche Einordnung ihrer geplanten Geschäftstätigkeit betrifft. Das erfordert mitunter langwierige Klärungsgespräche mit der Wirtschaftskammer oder Gewerbebehörde, um den passenden Gewerbeschein zu ermitteln. Das Ergebnis, also das als passend ermittelte Gewerbe, leuchtet jedoch nicht immer sofort ein und suggeriert außerdem eine Eindeutigkeit, die nicht in der Natur der Sache liegt, sondern allein in der verpflichtenden Einordnung der Tätigkeiten in ein bestehendes Gewerbe.

Für Haftpflichtversicherungszwecke ist es in solchen Fällen unbedingt sinnvoll, wenn man als Kunde dem Versicherer nicht nur seine Gewerbeberechtigung, sondern auch die konkreten Tätigkeiten nennt, damit es im Schadenfall keine Überraschungen gibt.
Ebenfalls offenlegen sollten Kunden, wenn sie aufgrund einer individuellen Befähigung einen Gewerbeschein haben, der nur zu einer eingeschränkten Ausübung dieses Gewerbes berechtigt. Wer mit offenen Karten spielt, ist klar im Vorteil.
Gewerbliche Nebenrechte (§ 32 GewO):

Jeder Gewerbetreibende hat u.a. das Recht, „Vorarbeiten“ oder „Vollendungsarbeiten“ auf dem Gebiet anderer Gewerbe durchzuführen. Das darf er in einem bestimmten Ausmaß auch, um die „eigene Leistung wirtschaftlich sinnvoll [zu] ergänzen“. Hier stellt sich natürlich sofort die Frage, ob eine solche erlaubte Überschreitung des eigenen Gewerbeumfanges in der Haftpflicht automatisch versichert ist.
Einige Versicherer bieten explizit die Mitversicherung der gewerblichen Nebenrechte an -andere zieren sich. Damit es zu keinen Streitereien im Schadenfall kommt, empfiehlt es sich, die Ausübung der Nebenrechte mit dem Versicherer im Vorfeld abzuklären.

Überschreitung der Gewerbeberechtigung:
Wer bewusst oder unbewusst seine Gewerbeberechtigung überschreitet und dabei auch den schützenden Bereich der gewerblichen Nebenrechte verlässt, setzt sich enormen Gefährdungen aus.
Nicht nur, dass damit der Haftpflichtversicherungsschutz entfällt, können auf den gewerberechtlichen Geschäftsführer auch saftige Verwaltungsstrafen und seit einer viel beachteten OGH-Entscheidung aus 2017 auch Schadenersatzansprüche von geschädigten Dritten zukommen, die selbstverständlich ebenfalls nicht versichert sind. Hier größte Sorgfalt walten zu lassen, sollte daher im Eigeninteresse jedes Geschäftsführers liegen.

Umfang und Grenzen der einzelnen Gewerbe sind leider nicht exakt zu bestimmen, wie es wünschenswert wäre – auch von Fachleuten nicht. Umso wichtiger ist es, vor Vertragsbeginn das Einvernehmen mit dem Haftpflichtversicherer zu suchen. Das schafft Klarheiten, die in einem späteren Schadenfall äußerst hilfreich sein können.

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