Am 01.01.2012 ist eine Vereinsgesetz-Novelle in Kraft getreten, die vor allem eine Haftungserleichterung für ehrenamtlich tätige Vereinsorgane und Rechnungsprüfer zum Ziel hatte. Zu den Hintergründen und einer ausführlichen Beurteilung dieser Haftungsthematik gibt es einen sehr empfehlenswerten Beitrag auf der Informationsplattform wirtschaftsanwaelte. Ebenfalls sehr lesenswert sind die kritischen Anmerkungen zur Novelle im Vereinsrechtsnewsletter 01/2012 der Rechtsanwaltskanzlei Höhne, In der Maur & Partner.
Dass die Novelle keine legistische Glanzleistung geworden ist, zeigt sich insbesondere an einer neugeschaffenen Vorschrift über den Deckungsinhalt einer Vereinshaftpflichtversicherung. Wenn ein ehrenamtlich tätiger Funktionär trotz der Haftungserleichterung von einem geschädigten Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird, hat er – unter bestimmten Voraussetzungen – einen Befreiungsanspruch gegen seinen Verein. Dieser Befreiungsanspruch muss in der Vereinshaftpflichtversicherung gedeckt sein.
Es ist sehr ungewöhnlich, dass eine freiwillige Versicherungsart wie die Vereinshaftpflicht gesetzlich vorgeschriebene Deckungsinhalte erhält. Dazu kommt, dass die Deckungsverpflichtung im Detail unklar ist, was die rechtskonforme Umsetzung in den Versicherungsbedingungen erschwert. Die Versicherer haben verständlicherweise wenig Freude mit der Gesetzesänderung und bieten gewisse, aber nicht alle Versicherer die gleichen Deckungszugeständnisse. Ob sie ausreichen oder individuell anzupassen sind, wird nicht zuletzt von Vereinszweck und -größe abhängen.
Die Vereinshaftpflichtversicherung war bislang ein stark standardisiertes Produkt, über das man sich nicht groß den Kopf zerbrechen musste. Die Zeiten dürften vorbei sein !