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Betrieblicher Vertragsrechtsschutz – keine großen Ansprüche bitte

Der Grund für eine betriebliche Rechtsschutzversicherung ist oft der Wunsch, sich gegen Vertragsstreitigkeiten mit Kunden oder Lieferanten abzusichern.

Dazu gibt es den Deckungsbaustein „Allgemeiner Vertragsrechtsschutz“, mit dem die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen über bewegliche Sachen sowie aus Werkverträgen über unbewegliche Sachen versichert werden kann. Wie man sieht, sind nicht sämtliche Verträge versichert, aber doch eine ganze Menge.

Das A und O eines auf den individuellen Bedarf eines Betriebes zugeschnittenen Vertragsrechtsschutz ist dabei die Wahl der richtigen Anspruchsobergrenze (auch „Streitwertgrenze“ genannt). Und hier wird es leider kompliziert.

Die Tücken des Streitwerts:

Als Versicherungsnehmer soll man angeben können, wie hoch die Ansprüche sind, um die gestritten werden kann. Das lässt sich natürlich nicht so exakt sagen. Je höher man diese Streitwertgrenze wählt, umso teurer wird die Prämie. Gibt man sie jedoch zu niedrig an, kann das im Schadenfall zu einem bösen Erwachen führen, weil im Vertragsrechtsschutz das sog. „Alles oder nichts“-Prinzip gilt. Es besagt, dass Versicherungsschutz nur dann besteht, wenn die konkreten Ansprüche unter dem vertraglich vereinbarten Streitwert liegen. Liegen die Ansprüche – wenn auch nur geringfügig – darüber, so leistet der Rechtsschutzversicherer nach dem erwähnten Prinzip eben „nichts“.

Damit nicht genug, gibt es zusätzliche Besonderheiten, die die Deckung maßgeblich beeinflussen, die außerdem unterschiedlich gestaltet sein können. Zum Beispiel

  • zählen die meisten Versicherer zur Bestimmung des Streitwerts die Ansprüche des Versicherungsnehmers und die seines Gegners zusammen. Beide zusammen müssen unterhalb der Streitwertgrenze liegen. Welche Ansprüche des Gegners aber addiert werden können und welche nicht, hängt vom Einzelfall ab. Es gibt auch bereits Anbieter, die die Ansprüche des Gegners nicht dazu addieren.
  • kann man vereinzelt punktuelle Abweichungen vom „Alles-oder-nichts“-Prinzip finden.
  • bieten einige Versicherer mittlerweile einen Sicherheitsspielraum als Hilfe gegen gelegentliche Streitwertüberschreitungen an – aber nicht immer unaufgefordert, man muss das in der Regel verlangen.

Die Moral von der Geschichte:

Zu den genannten Besonderheiten gibt es weitere, die nicht mit dem Streitwert zusammenhängen. Manche Versicherer bieten erst Schutz bei gerichtlicher Geltendmachung der Forderungen, andere schon bei außergerichtlicher – die Art der außergerichtlichen Vertretung kann zudem differieren. Der Schutz gegen Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen ist ebenfalls unterschiedlich geregelt. Für unbestrittene Forderungen (sog. Inkassofälle) gelten überdies eigene Bestimmungen, usw.
Von den diversen Ausschlüssen reden wir hier noch gar nicht.

Wichtig ist es zu erkennen, dass eine Anspruchsgrenze nicht nur im Rechtsschutz entscheidend ist. Auch die eigenen Erwartungen und Ansprüche an den Vertragsrechtsschutz sollten nicht grenzenlos sein. Ohne fundierte Beratung sind Enttäuschungen jedenfalls vorprogrammiert.

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